Bundeskabinett verabschiedet Gesetzesentwurf zur E-Akte
Nachdem im Juli ein erster Referentenentwurf des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) öffentlich wurde, hat das Bundeskabinett am Mittwoch, den 26. September 2018, einen entsprechenden Gesetzesentwurf verabschiedet. Das TSVG beinhaltet auch Vorgaben zur elektronischen Patientenakte (ePA). Die Krankenkassen werden darin verpflichtet, den Versicherten spätestens ab dem 1. Januar 2021 eine von der gematik zugelassene ePA anzubieten. Darüber hinaus werden die Versicherten zusätzliche Zugriffs- und Authentifizierungsmöglichkeiten zur ePA über mobile Endgeräte erhalten, parallel zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte. Der Gesetzesentwurf verpflichtet die gematik, die technischen Voraussetzungen hierfür im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu schaffen. Die vom Kabinett verabschiedete Gesetzesvorlage enthält einige Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf. So ist u. a. die Möglichkeit für die Krankenkassen hinzugekommen, ihren Versicherten zusätzlich zu den von der gematik festgelegten Inhalten und Anwendungen auch weitere Nutzungsmöglichkeiten in ihren ePA-Versionen zu ermöglichen. Damit wird dem kürzlich im Rahmen einer Positionierung zu E-Health geäußerten Wunsch des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen Rechnung getragen. Außerdem wurde die Frist zur Festlegung der technischen Voraussetzungen um einen Monat bis zum 30. April 2019 verlängert. Der Gesetzesentwurf geht nun an Bundestag und Bundesrat und kann dann frühestens Mitte Oktober (KW 41/42) in erster Lesung an den voraussichtlich zuständigen Bundestagsausschuss für Gesundheit überwiesen werden. Der Abschluss des Gesetzgebungsprozesses ist für Frühjahr 2019 geplant.