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Bundesrat kritisiert PDSG

Ab 2021 müssen Krankenkassen ihren Versicherten Zugriff auf eine elektronische Patientenakte (ePA) bieten. Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Der Versicherte entscheidet, ob und welche Daten er in seiner ePA speichern möchte. Damit Daten in die ePA fließen, erhalten Patienten ab 2021 einen Anspruch darauf, dass die Ärzte die ePA befüllen – dies geht aus dem vom Kabinett beschlossenen Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (PDSG) hervor. Ab 2022 sollen Versicherte zudem für jedes Dokument einzeln entscheiden können, wer darauf zugreifen darf. Sie können also zum Beispiel festlegen, dass ein Arzt zwar auf die ePA zugreifen darf, dass aber bestimmte Befunde nicht angezeigt werden.

Der Bundesrat äußerte nun starke datenschutzrechtliche Bedenken zu dem PDSG. Insbesondere, dass die Beschränkung der Zugriffsrechte auf einzelne Dokumente und Daten erst ab 2022 möglich sein wird, wurde von den Gesundheitsministern- und Senatoren der Länder kritisiert. Bis 2022 könnten Versicherte lediglich wählen, ob nur Sie selbst oder auch Ärzte und andere Leistungsbringer Einsicht in ihre ePA haben dürfen. Dies stehe „nicht im Einklang mit dem Grundkonzept einer versichertengeführten und auf einem feingranularen Berechtigungskonzept basierenden elektronischen Patientenakte“, wie aus der Beschlussempfehlung des Bundesrates hervorgeht.* Demnach müsse erst die volle Nutzung des Berechtigungsmanagements für Versicherte technisch sichergestellt werden, bevor der Datenfluss in die ePA starten könne.

Regelung zur Datenspende ab 2023 konkretisieren
Ab 2023 können Versicherte freiwillig die in ihrer ePA abgelegten Daten anonym und verschlüsselt der medizinischen Forschung zur Verfügung stellen. Die Regelungen zur geplanten Datenspende bedürfen laut Bundesrat einer Konkretisierung. Versicherten, die ihre Daten zu Forschungszwecken bereitstellen, müsse vorab eine angemessene Bedenkzeit und verschiedene Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Hierzu müsse man Standards zum Inhalt, Umfang und zur Verständlichkeit der Informationen festlegen.
Zudem sei es notwendig, dass man den Freiwilligen eine Garantie zum Schutz ihrer Rechte und Freiheiten gewährt. Wenn etwa die Daten bestimmten Bereichen der Forschung zur Verfügung gestellt werden sollen, brauche es zusätzliche Sicherungsmaßnahmen. Das Gesetz soll voraussichtlich im Herbst 2020 in Kraft treten.

*Berliner Tagesspiegel Background, 8.05.2020

14. Mai 2020

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